Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie verlängert Ludwigshafen die für das Stadtgebiet geltende Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Infektionszahlen bis Ende Januar. (Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.)
Um die Anzahl der Neuinfektionen nachhaltig zurückzudrängen und die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung aufrechterhalten zu können, werden die bestehenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens weitgehend fortgeführt. Das heißt, bis zum 31. Januar 2021 sind die bisherigen Regelungen wie beispielweise das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Innenstadt und die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 21 bis 5 Uhr weiterhin zu beachten.
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Das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Innenstadtbereich wird künftig aber auf die Zeit zwischen 8 und 20 Uhr begrenzt. Die Verlängerung der Allgemeinverfügung tritt am Montag, 11. Januar 2021, 0 Uhr, in Kraft.
- Maskenpflicht besteht in der Prinzregentenstraße, Bismarckstraße, Ludwigstraße, auf dem Rathausplatz, dem Ludwigsplatz, in der Schulstraße (zwischen Bismarckstraße und Ludwigsplatz), Bahnhofstraße (zwischen Berliner Straße und Rheingalerie), Kaiser-Wilhelm-Straße (zwischen Bismarckstraße und Zollhofstraße), Wredestraße (zwischen Bismarckstraße und Lichtenbergerstraße), auf dem Carl-Wurster-Platz, Berliner Platz und in der Mundenheimer Straße (zwischen Yorckstraße und Pfalzgrafenstraße). In diesen Bereichen darf die Maske auch nicht zum Essen, Trinken oder Rauchen abgenommen werden.
- In den weiterführenden Schulen gilt Maskenpflicht auch im Unterricht. Ausgenommen davon sind Grundschulen, die Primarstufe an Förderschulen sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung.
- In Einrichtungen der Erwachsenenbildung, beruflichen Bildung oder Weiterbildung und in privaten Bildungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen.
- Auf Spielplätzen gilt für anwesende Erwachsene ab 2. November 2020 ebenfalls Maskenpflicht.
- Ab 1. Dezember wird die Maskenpflicht erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen sowie an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten (auch im Freien), in Kantinen und Mensen (außer am Platz), sowie in allen Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Platz), soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
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