Beitragsbemessung, Versicherungspflicht- grenze
Grenzwerte, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für 2020
Den Entwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im September 2019 vorgelegt. Die Werte sind noch nicht verbindlich. Die Bundesregierung muss sie noch beschließen und die Bundesländer zustimmen. Mit Änderungen ist nicht mehr zu rechnen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung im Vorjahr angepasst. Das maßgebliche Jahr für die Rechengrößen 2020 ist das Jahr 2018.
Die Steigerung des Einkommens im Jahr 2018 belief sich im Bundesgebiet auf 3,12 Prozent, in den alten Bundesländern auf 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern auf 3,38 Prozent. Bei der Ermittlung der Einkommensentwicklung wird die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Entsprechend steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung.
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) und 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).
Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Beamte und Selbständige können sich immer privat versichern.
Versicherungspflichtgrenze 2020 (in Euro)

Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt keine höheren Beiträge. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. Sie lag für die Kranken- und Pflegeversicherung 2019 bei 4.537,00 Euro im Monat und steigt 2020 auf 4687,50 Euro an. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt 2020 in den alten Bundesländern auf 6.900 Euro im Monat steigen. In den neuen Bundesländern steigt sie auf 6.450 Euro im Monat.
Beitragsbemessungsgrenzen 2020 (in Euro)
