Informationen zum Mutterschutz
In Deutschland ist der Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt, das die Bedingungen für den Einsatz von schwangeren Frauen in einem Arbeitsverhältnis definiert.
Das "MuSchG" wurde bis zu seiner Neufassung 2018 ergänzt durch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) zur Umsetzung der europäischen Mutterschutzrichtlinie von 1992. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, für „jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung (zu) beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.
Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.“ Diese Schutzmaßnahmen gehen häufig über die des allgemeinen Arbeitsschutzes hinaus, weil die Gesundheitsrisiken sowohl für die Mutter als auch für das Ungeborene berücksichtigt werden müssen.
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Die Frist für den Beginn des Kündigungsschutzes berechnet sich nach dem ärztlich attestierten, voraussichtlichen Tag der Niederkunft abzüglich 280 Tage.
Im Dateianhang (PDF) sind gängige Praxisbeispiele zu finden. Bei Rückfragen wendet Euch gerne an das HR-Team.