Nebentätigkeit
Hinweise
Das Formular „Anzeige einer Nebentätigkeit“ ist vom Mitarbeiter auszufüllen und an seine disziplinarische Führungskraft weiterzuleiten. Die Führungskraft
gibt den Antrag über HR-Aufträge weiter an GM-HR.
Die Bank bestätigt Ihnen die Aufnahme der Nebentätigkeit, wenn
– die Nebentätigkeit nicht mit den Interessen der Bank konkurriert,
– die Arbeitsleistung nicht leidet und
– die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden
1. Nebentätigkeit als Arbeitnehmer
Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des regelmäßigen
Entgelts sind neben laufenden Einnahmen auch einmalige Einnahmen zu berücksichtigen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind.
2. Mehrere geringfügig entlohnte Nebentätigkeiten
Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung
der ersten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird in den Zweigen
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. In der Arbeitslosenversicherung bleiben geringfügig
entlohnte Beschäftigungen stets versicherungsfrei.
Werden nur geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind für die Beurteilung, ob die
Entgeltgrenze von 450 EUR erreicht bzw. überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Übersteigt
diese Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR werden alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.
3. Arbeitszeiten in Verbindung mit Nebentätigkeit
Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten.
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen
oder 6 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Montag
bis Samstag (§ 3 ArbZG).
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhenszeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten.
An Sonn- und Feiertagen besteht ein Beschäftigungsverbot.
4. Interessenkonflikt mit der Nebentätigkeit
Ein potenzieller Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Mitarbeiter aufgrund seiner Nebentätigkeit in einem Zielkonflikt
mit der Interessenlage der Bank befindet. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Unternehmen, für das der Mitarbeiter seine Nebentätigkeit ausübt, in
Geschäftsbeziehung zur Commerzbank oder einem Tochterunternehmen steht, und der Mitarbeiter Einfluss auf die Kundenbeziehung ausüben kann.
Dasselbe gilt auch für die Geschäftsleitung des Unternehmens sowie den dortigen Vorgesetzten des Mitarbeiters. Ein möglicher Interessenkonflikt kann
jedoch beispielsweise auch bestehen, wenn die Gefahr gegeben ist, dass der Mitarbeiter vertrauliche Informationen, insbesondere Insiderinformationen,
die er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Commerzbank erhält, im Rahmen seiner Nebentätigkeit zweckwidrig verwendet.
Bei einem potentiellen Interessenkonflikt muss anhand der gemachten Angaben von CM-CO Group Compliance überprüft werden, ob ein Interessenkonflikt
vorliegt.
Weitere Hinweise zu möglichen Interessenkonflikten finden Sie auf der Intranetseite von GM-CO im Themenindex unter dem Stichwort „Interessenkonflikte“.
Wird die Nebentätigkeit nicht mehr ausgeübt, ist die Bank darüber formlos zu informieren.
Die Anzeige einer Nebentätigkeit darf ausschließlich in der elektronischen Personalakte des Mitarbeiters abgelegt werden.
Eine darüber hinaus gehende Ablage ist unzulässig.
Informationen zu Ehrenämtern oder Mandaten sind zu finden im ComNet unter Personal / Arbeitsverhältnis / Nebentätigkeiten und Mandate.